Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen im Trend
- Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Der Verlag behält sich aus verlagstechnischen Gründen ein zeitliches Schieberecht vor.
- Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurückzuvergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
- Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages schriftlich ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.
- Anzeigen die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag deutlich kennbar gemacht.
- Verantwortlich im wettbewerbsrechtlichen Sinne für den Inhalt der Anzeige ist der Auftraggeber. Sollte der Verlag von Seiten Dritter wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber den Verlag insoweit von jeglichen Kosten frei.
- Der Verlag behält sich ausdrücklich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die an den Schaltern der Geschäftsstelle, bei Annahmestellen oder bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unter Fristsetzung unverzüglich Ersatz an. Liefert der Auftraggeber die Druckunterlagen bis Fristende nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft, steht dem Verlag die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß 5 642, 649 S. 2 BGB zu.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zählungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen.
- Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen des Kunden sofort nach Rechnungsstellung im Voraus zu leisten. Bei Zahlungsverzug wird die Ausführung weiterer Aufträge vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig gemacht.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszins der Europäischen Zentralbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
- Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu bezahlen, sofern eine Änderung bis
Anzeigenschluss noch möglich ist. - Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
- Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.
- Filme und Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderungen an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
- Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung.
- Für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen leistet der Verlag keinen Schadenersatz. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen.
- Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bestimmungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ergänzende Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, im Sinne des § I des Handelsgesetzbuchs, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart. Bei Nichtkaufleuten ist Frankfurt Gerichtsstand, wenn der Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt.